Samstag, April 20, 2024

Yachtclub Usedom e.V.

Der Wassersportverein im Hafen Stagnieß auf Usedom

Satzung

Mitglied werden: Aufnahmeantrag
Aufgaben Vorstand: Vorstandsaufgaben

Yachtclub Usedom e.V.
Erste geänderte Fassung vom 06.12.2015

INHALT

§1 Name, Sitz und Flagge
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§3 Geschäftsjahr
§4 Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Verlust der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten
§8 Massregelung
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§10 Organe
§11 Mitgliederversammlung
§12 Vorstand
§13 Mitarbeiterkreis und Ausschüsse
§14 Protokoll
§15 Beiträge
§16 Kassenprüfer
§17 Auflösung
§18 Inkrafttreten

§1
Name, Sitz und Flagge
(1) Der am 14.12.2014 in Ückeritz auf Usedom gegründete Wassersportverein führt den Namen Yachtclub Usedom e.V. und hat seinen Sitz im Hafen Stagniess. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolgast eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(3) Die Flagge des Yachtclub Usedom e.V. hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks. Der Hintergrund ist dunkelblau, die dunkelblaue Fläche ist durch eine breite weinrote Linie mit feinen weißen Linien getrennt, in der Mitte ist eine Kreisrunde weinrote Fläche mit einer blauen Kontur der Insel Usedom. Dieser Stander darf nur von Mitgliedern gefahren werden, die im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises für das zu befahrende Revier sind. Eine Ausnahme ist nur für Mitglieder der Jugendabteilung möglich.

§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung durch Ausübung, Pflege und Förderung des Wassersports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch – die Förderung und Ausübung des Regatta-, des Fahrtensegelns und des Motorboot fahren. Darüber Hinaus, soll der gesamte Wassersportbereich u.a. der Angelsport, gefördert werden. – die Ausbildung seiner Mitglieder in guter Seemannschaft durch regelmässigen Ausbildungs- und Trainingsbetrieb – die Förderung der Teilnahme an sportlichen Wettbewerben wie Segelregatten, Motorbootfahrten-, und Fahrtensegel-Wettbewerben. Die Jugendarbeit bildet hierbei einen besonderen Schwerpunkt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufliessen, dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Vereins (§10) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus
a Ehrenmitgliedern,
b Ordentlichen Mitgliedern,
c Anwärtern auf Ordentliche Mitgliedschaft,
d Fördernden Mitgliedern,
e Gastmitgliedern,
f Jugendmitgliedern
(2) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und -ordnungen zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und zuvor Anwärter auf Ordentliche Mitgliedschaft war. Über die Aufnahme als Ordentliches Mitglied beschliesst nach Ablauf der zweijährigen Anwartschaft die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Anwartschaft bei einer Übernahme aus der Jugendabteilung entfallen.
(4) Jeder Anwärter auf Ordentliche Mitgliedschaft hat innerhalb der Anwartschaft den erforderlichen Befähigungsnachweis zur Führung eines Bootes auf dem anliegenden Revier zu erwerben. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.

§6
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a Kündigung,
b Ausschluss,
c Beendigung der Anwartschaft ohne Aufnahme zum Ordentlichen Mitglied,
d Tod.
(2) Die Kündigung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für Ordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. (1) b drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres, für alle anderen Mitgliedergruppen einen Monat zum Quartalsende.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a erheblicher Verletzung satzungsgemässer Verpflichtungen,
b Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem halben Jahr trotz Mahnung,
c eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
(4) In den Fällen a und c ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Zu dieser Verhandlung ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Die Anwartschaft endet mit dem Tage der Mitgliederversammlung, die über die Aufnahme des Anwärters zum Ordentlichen Mitglied befindet.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§7
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§8
Massregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstossen oder sich eines Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Massregelungen verhängt werden:
a Verweis,
b finanzielle Wiedergutmachung,
c zeitlich begrenzter Ausschluss von der Sportförderung.
(2) Der Bescheid über die Massregelung die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist schriftlich zuzustellen.

§9
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, die aber das 16. Lebensjahr vollendet haben, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle vollgeschäftsfähigen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

§10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a Mitgliederversammlung,
b Vorstand,
c Mitarbeiterkreis und Ausschüsse.

§11
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschliesst über Anträge, die von jedem stimmberechtigten Mitglied oder vom Vorstand gestellt werden können.
(2) Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie ist zuständig für:
a Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d Bestätigung der Mitglieder der Jugendleitung,
e Wahl der Mitglieder des Mitarbeiterkreises und der Ausschüsse,
f Wahl der Kassenprüfer,
g Festsetzung von Beiträgen,
h Genehmigung des Haushaltsplanes,
i Satzungsänderungen,
j Beschlussfassung über Anträge,
k Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes,
l Ernennung von Ehrenmitgliedern,
m Auflösung des Vereins.

(3) Eine Hauptversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
(4) Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
(5) Mitgliederversammlungen werden durch allgemeine Bekanntmachung des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche oder durch Festlegung im Jahresterminkalender einberufen. Die Einberufung von Hauptversammlungen erfolgt in schriftlicher Form. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemässen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Hauptversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann sie abgebrochen werden. Eine vom Vorstand erneut, innerhalb von vierzehn Tagen einberufene Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.
(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen wie auch ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen, Aufnahme zum Ordentlichen Mitglied, Ernennung zum Ehrenmitglied und Beitragsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Jede Abstimmung muss geheim/verdeckt erfolgen, wenn diese Form von mindestens einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied gewünscht wird.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen von der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(9) Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(10) Der Versammlungsleiter hat für jeden Antrag einmal das Recht, die Beschlussfassung bis zur nächsten Versammlung auszusetzen, wenn ihm ein Beschluss als übereilt erscheint. Dieses Recht gilt nicht für Anträge, die auf Hauptversammlungen behandelt werden.

§12
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a dem Vorsitzenden,
b einem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c dem Schatzmeister.
d Leiter der Geschäftsstelle
Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand handelt im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit, die seines von ihm benannten Vertreters. Der Vorsitzende ordnet und überwacht die Aktivitäten des Vorstandes und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(3) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich für alle rechtsgeschäftlichen Handlungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§13
Mitarbeiterkreis und Ausschüsse
(1) Zur Bewältigung der Vereinsaufgaben wird der Vorstand durch einen Mitarbeiterkreis erweitert und gegebenenfalls durch Ausschüsse ergänzt.
(2) Die Funktionen und Aufgaben innerhalb des Mitarbeiterkreises sind in der Mitgliederordnung festgelegt.
(3) Die Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Vorstand und Mitarbeiterkreis bilden zusammen den Gesamtvorstand.
(5) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann für bestimmte, nicht ständige Vereinsaufgaben Ausschüsse einberufen. Ein Ausschuss wählt sich seinen Ausschussleiter.

§14
Protokoll
(1) Von den Mitgliederversammlungen bzw. den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
(2) Sämtliche Protokolle sind dem Geschäftsstellenleiter zur Ablage in den Vereinsakten zu übergeben.
(3) Aus den Protokollen sind gefasste Beschlüsse in die entsprechenden Ordnungen zu übernehmen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Satzungsänderungen sind beim Amtsgericht eintragen zu lassen.

§15
Beiträge
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der Aufnahmebeitrag sowie ausserordentliche Beiträge werden auf einer Hauptversammlung festgelegt.
(2) Der jährliche Umfang der Vereinsarbeit ist Bestandteil des Beitrages und wird ebenfalls auf einer Hauptversammlung festgelegt.
(3) Der monetäre Teil des Beitrages ist im voraus zu entrichten.
(4) Der Aufnahmebeitrag ist während der Anwartschaftszeit zu entrichten, er wird im Falle der Nichtaufnahme zinslos zurückgezahlt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§16
Kassenprüfer
(1) Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Vorstand 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

§17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Tagesordnungspunkt darf nur die Auflösung des Vereins sein.
(2) Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung erfolgt nur, wenn es der Vorstand beschliesst oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefödert wird.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports verwendet wird.

§18
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende geänderte Satzung wurde am 06.12.2015 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäss §71 Absatz 1 Satz 4 BGB.

Ückeritz 06.12.2015
Yachtclub Usedom e.V.